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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der NKV GmbH Personal- & Industriedienstleistungen, Vertrieb

(nachfolgend ‚ AGB‘ genannt)

 

 § 1 Geltungsbereich

  1. Leistungen und Angebote der NKV GmbH Personal- & Industriedienstleistungen, Vertrieb (-nachfolgend ‚ NKV‘ genannt-) im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Arbeitnehmern (-nachfolgend ‚Zeitarbeitnehmer‘ genannt-) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (gemäß §1 Abs. 1 AÜG) erfolgen ausschließlich nach diesen AGB, selbst wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Die NKV widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

  2. Die Bestimmungen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (-nachfolgend ‚Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ‚ genannt-) oder einer zwischen der NKV und dem Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung über die von diesen AGB erfassten Dienstleistungen gehen im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs dieser AGB vor.

 

§ 2 Erlaubnis/Tarifanwendung/Sozialversicherung/Arbeitserlaubnis

  1. Die NKV ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 AÜG, ausgestellt von der Agentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Düsseldorf in Düsseldorf am 23.04.2021.

  2. Die NKV wird den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis über die Rücknahme oder den Widerruf der hier erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung unterrichten. Ebenso wird die NKV dem Auftraggeber etwaige ihr seitens der zuständigen Regionaldirektion erteilte Auflagen und Weisungen mitteilen und den Auftraggeber über eine der NKV bekanntwerdende mögliche Rücknahme, einen möglichen Widerruf oder einer mögliche Nichtverlängerung der ihr erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung unterrichten.

  3. Im Rahmen der zwischen den Zeitarbeitnehmern und NKV bestehenden Arbeitsvertrages bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Tarifvertrag (iGZ/DGB) im Sinne von §1 Abs. 1 AÜG in der jeweils gültigen Fassung.

  4. Sämtliche an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer sind -soweit erforderlich- im Besitz einer zum Zeitpunkt und während der Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Der Auftraggeber kann den ihm bereitgestellten Zeitarbeitnehmer auch außerhalb der Bundesrepublik einsetzen; er wird dann auf seine Kosten rechtzeitig eine erforderliche Anmeldung des Zeitarbeitnehmers am Einsatzort vornehmen, ggf. eine erforderliche Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis einholen und die NKV unter detaillierter Angabe der geltenden Arbeitsbedingungen rechtzeitig benachrichtigen, wenn am Einsatzort kraft Gesetzes Mindestarbeits- und/oder Entgeltbedingungen zu beachten sind und/oder der Einsatz des Zeitarbeitnehmers für die NKV genehmigungs- oder anzeigenpflichtig ist.

 

§ 3 Durchführung des Vertrages

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung des bei ihm bereitgestellten Zeitarbeitnehmers in dem jeweils vereinbarten Vertragszeitraum und in dem jeweils vereinbarten zeitlichen Umfang anzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart gilt eine Kalenderwöchentliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers von 35 Arbeitsstunden und eine anteilige werktägliche Arbeitszeit von 7 Arbeitsstunden als vereinbart. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers ganz oder teilweise in Verzug, so ist die NKV berechtigt, die Zahlung der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden des bereitgestellten Zeitarbeitnehmers zu verlangen.

  2. Die Lage und die Dauer der arbeitstäglichen sowie wöchentlichen Arbeitszeit ebenso wie die Lage und die Dauer etwaiger Pausen bestimmt ausschließlich der Auftraggeber. Er ist befugt, gegenüber dem Zeitarbeitnehmer unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes Mehrarbeit sowie Nacht-, Sams-, Sonn-, und Feiertagsarbeit anzuordnen. Soweit erforderlich wird jedoch der Auftraggeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde auf seine Kosten eine Genehmigung einholen, falls der Zeitarbeitnehmer über die nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes zulässigen Arbeitszeiten hinaus beschäftigt werden soll.

  3. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit (Art und Umfang) des dem Auftraggeber bereitgestellten Zeitarbeitnehmers sowie etwaige Änderungen dieser Tätigkeit werden ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der NKV vereinbart. Der Auftraggeber wird den Zeitarbeitnehmer nur mit Tätigkeiten beauftragen, die vorhergehend mit der NKV abgestimmt wurden. Sofern dem Zeitarbeitnehmer andere Tätigkeiten als die in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten übertragen werden, ist die NKV berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu erhöhen, wenn dem Zeitarbeitnehmer wegen Änderung der Tätigkeit ein höheres Entgelt zusteht.

  4. Ausschließlich der Auftraggeber sorgt für die Bereitstellung der für die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers erforderlichen Arbeitsmittel. Ausnahmen werden vor Arbeitsbeginn mit der NKV schriftlich vereinbart. An den Zeitarbeitnehmer werden dabei von dem Auftraggeber nur solche Arbeitsmittel ausgegeben, die den jeweils gültigen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen. Für die ordnungsgemäße Rückgabe von Arbeitsmitteln sowie für weiteres betriebseigenes Equipment, welches vom Entleiher ausgegeben wird, übernimmt die NKV GmbH keine Haftung.

  5. Der in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung der NKV. Ändert der Auftraggeber den Einsatzort und entstehen hierdurch für die NKV oder den bereitgestellten Zeitarbeitnehmern höhere Aufwendungen, so ist die NKV berechtigt, die Vergütung entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

  6. Ein von der NKV bereitgestellter Zeitarbeitnehmer darf von dem Auftraggeber kraft Gesetzes nicht in einem Betrieb, der dem Baugewerbe im Sinne des §1 b Satz 1 AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz gleichwohl erfolgt, haftet der Auftraggeber für die hierdurch der NKV entstehenden Schäden und Aufwendungen.

  7. Der dem Auftraggeber bereitgestellte Zeitarbeitnehmer ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG nicht verpflichtet, in dem Betrieb des Auftraggebers tätig zu werden, solange dieser durch einen Arbeitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist. Macht der Zeitarbeitnehmer von seinem Recht, während eines Arbeitskampfes die Tätigkeit zu verweigern, Gebrauch, wird der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitarbeitnehmer von diesem Recht keinen Gebrauch macht, es dem Auftraggeber wegen des Arbeitskampfes aber unmöglich ist, den Zeitarbeitnehmer einzusetzen, oder wenn der Zeitarbeitnehmer an einer in dem Betrieb des Auftraggebers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.

  8. Sofern für die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers bei dem Auftraggeber behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden, wird der Auftraggeber diese auf seine Kosten einholen und der NKV auf Verlangen eine Kopie hiervon zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall eines Einsatzes des Zeitarbeitnehmers im Ausland. Im Fall eines solchen Auslandeinsatzes unterrichtet der Auftraggeber die NKV vor dortigem Einsatzbeginn über sämtliche kraft Gesetzes am Einsatzort bestehenden Arbeitsberechtigungsbestimmungen.

 

§ 4 Zurückweisung / Ersetzung / Rücktritt

  1. Der Auftraggeber kann einen ihm bereitgestellten Zeitarbeitnehmer, der nicht seinen Anforderungen entspricht, innerhalb des ersten Arbeitstages zurückweisen. Im Falle einer solchen Zurückweisung bleibt der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers zu vergüten. Erfolgt eine unverzügliche Zurückweisung gemäß Satz 1nicht, gilt die Qualifikation des bereitgestellten Zeitarbeitnehmers als vertragsgemäß, so dass der Auftraggeber nachfolgend nicht mehr geltend machen kann, die fachliche Qualifikation des Zeitarbeitnehmers sei für die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Tätigkeit nicht genügend.

  2. Die NKV ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach vorhergehender Abstimmung mit dem Auftraggeber einen durch Krankheit oder aus anderem Grunde ausfallenden Zeitarbeitnehmer durch einen anderen Zeitarbeitnehmer, welcher die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation aufweist, zu ersetzen.

  3. Lehnt der Auftraggeber einen von der NKV bereitgestellten Zeitarbeitnehmer ab, beendet der Auftraggeber den Einsatz dieses Zeitarbeitnehmers, nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf oder stellt er diese nachfolgend ein, ohne dass die NKV dies zu vertreten hat, und steht der NKV in einem dieser Fälle eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist die NKV berechtigt, von dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten, ohne dass dem Aufraggeber wegen des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit bei dem Auftraggeber aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem Zeitpunkt beenden muss und die NKV diesen Grund nicht zu vertreten hat.

 

§ 5 Haftung

  1. Die NKV haftet nur für die rechtzeitige Bestellung und die ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers (Auswahlhaftung). Daher haftet die NKV nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht, soweit kein Fall der Auswahlhaftung vorliegt. Die Auswahlhaftung der NKV ist ausgeschlossen, wenn der überlassene Zeitarbeitnehmer mit einer in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht vereinbarte Tätigkeit betraut wird.

  2. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der NKV die Überlassung eines geeigneten Zeitarbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat die NKV auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen die NKV, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils von dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

  3. Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet die NKV nur, wenn die NKV, ein gesetzlicher Vertreter der NKV oder ein Erfüllungsgehilfe der NKV die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für sonstige Fahrlässigkeit gehaftet. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.

  4. Die Haftung der NKV ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden und solche Schäden, die diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder solche Schäden, die in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit entstanden sind. Abs. 1 Satz § gilt entsprechend.

  5. Der Auftraggeber stellt die NKV gemäß §§ 280, 281 BGB von allen Schadensersatzansprüchen seiner Zeitarbeitnehmer, die auf Falschangaben des Auftragsgebers oder unterlassene Mitteilung über Änderungen der zugrunde liegenden Tariflöhne oder Umbesetzung in andere Arbeitsbereiche resultieren, frei.

 

§ 6 Beendigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

  1. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Werktagen ordentlich gekündigt werden. Bei Nichtwahrung der Frist ist NKV berechtigt, dem Kunden den Betrag in Rechnung zu stellen, der sich bei ordnungsgemäßer Kündigung ergeben hätte. In Einzelfällen werden aus Kulanz, Kündigungen, die in der laufenden Kalenderwoche für die Folgewoche bis Mittwoch fallen, nicht berechnet.
    Sollte ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag an einem Donnerstag oder Freitag für die darauf folgende Woche gekündigt werden, berechnet NKV dem Kunden den Betrag, der sich bei ordnungsgemäßer Kündigung ergeben hätte.

  2. Das Recht, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jederzeit aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt für die NKV insbesondere vor, wenn der Auftraggeber a) seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder b) mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis der NKV gegenüber in Verzug geraten ist und er trotz schriftlicher Abmahnung und nach Fristsetzung nicht erfüllt.

  3. Eine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages – gleich aus welchem Grunde – bedarf der Schriftform. Eine nur gegenüber dem bereitgestellten Zeitarbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

 

§ 7 Vergütung / Abrechnung

  1. Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung beinhaltet – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – alle Lohn- und Lohnnebenkosten, wie z.B. Lohn- bzw. Gehaltsforderungen im Krankheitsfalle, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsvergütungen und Vergütungen an Feiertagen, sowie die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zu dem in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Einsatzort.

  2. Die vereinbarte Vergütung ist auch für Zeiten der Rufbereitschaft eines Zeitarbeitnehmers zu entrichten.

  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, ist die NKV berechtigt, auf die jeweilige Vergütung folgende Zuschläge zu erheben:

    Mehr als 37 Wochenstunden (Mo.-Fr.) oder 7,4 Std. pro Arbeitstag: 25%
    Mehr als 47 Wochenstunden oder 9,4 Std. pro Arbeitstag: 50%
    Samstagsarbeit: 5%
    Sonntagsarbeit: 50%
    Feiertagsarbeit (am Einsatzort): 100%
    Spätarbeit (14:00 Uhr bis 22:00 Uhr): 10%
    Nachtarbeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) soweit nicht Mehrarbeit: 25%
    Dauernachtschicht: 20%
    Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit ist: 50%
    Schmutzzulage: 10%
    Sind gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer dieser Zuschläge erfüllt, fällt jeweils nur der höchste Zuschlag an. Es gelten die gesetzlichen Feiertage des Einsatzortes des Zeitarbeitnehmers.

     

  4. Sofern während der Laufzeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eine Erhöhung der Tarifentgelte des von der NKV angewandten Tarifvertrages wirksam wird, ist die NKV berechtigt, den von der Entgelthöhe des Zeitarbeitnehmers abhängigen Teil des zuletzt geltenden Stundenverrechnungssatzes entsprechend des für den überlassenen Zeitarbeitnehmer wirksam werdenden Prozentsatzes zu erhöhen. Der von der Entgelterhöhung abhängige Teil des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes beträgt 90 %. Die Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Erhöhung der Entgelte aufgrund der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns oder eines Wechsels des anzuwenden Tarifvertrages eintritt.

  5. Bei sämtlichen Preis- und Vergütungsangaben in Angeboten, Bestätigungsschreiben und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen usw. handelt es sich um Nettoangaben, auf welche die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe anfällt.

  6. Die Abrechnung der von dem Zeitarbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden gegenüber dem Auftraggeber erfolgt auf Grundlage der bei dem Auftraggeber geführten (ggf. elektronischen) Zeiterfassung; sofern eine solche bei dem Auftraggeber nicht geführt wird auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer geführten Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber ist ggf. verpflichtet, die ihm von dem Zeitarbeitnehmer jeweils am Ende einer Kalenderwoche und bei Beendigung des Einsatzes vorgelegten Tätigkeitsnachweise innerhalb von zwei Werktagen nach deren Vorlage zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen und durch Firmenstempel bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Tätigkeitsnachweises verbleibt bei dem Auftraggeber für die Rechnungskontrolle. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung gemäß Satz 2 nicht nach und hat er dies zu vertreten, so gelten die Aufzeichnungen des Zeitarbeitnehmers als genehmigt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung, mit der die jeweiligen Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers abgerechnet werden, schriftlich begründete Einwände gegen die Richtigkeit der in den Tätigkeitsnachweis aufgenommen Angaben erhebt.

  7. Die Vergütung und etwaige Erstattungsansprüche werden von der NKV jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Personalvermittlung / Vermittlungshonorar

  1. Geht der Kunde oder ein mit ihm gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenes Unternehmen während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder innerhalb von 6 Monaten nach Vorstellung des Bewerbers mit der ihm von der NKV GmbH als Mitarbeiter überlassenen oder als Bewerber vorgestellten Person ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, so handelt es sich hierbei um eine honorarpflichtige Arbeitsvermittlung durch die NKV GmbH, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass weder die Überlassung noch die Vorstellung der betreffenden Person ursächlich für die Einstellung in ein eigenes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis war. Maßgebend für die Berechnung des Fristendes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.
    Auch der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und der betreffenden Person ist honorarpflichtig.

  2. Das für die Vermittlung innerhalb der vorstehenden Frist fällig werdende Vermittlungshonorar zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener Mehrwertsteuer beträgt bei Vermittlung ohne vorherige Überlassung 2,0 Bruttomonatsgehälter und bei vorheriger Überlassung in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer der betreffenden Person an den Kundenbei Abschluss
     

    vor Ablauf von 3 Monaten Überlassungsdauer: 2,0 BM

    bei Abschluss nach 3 Monaten Überlassungsdauer: 1,5 BM

    bei Abschluss nach 6 Monaten Überlassungsdauer: 1,0 BM

    bei Abschluss nach 9 Monaten Überlassungsdauer: 0,5 BM

    bei Abschluss nach 12 Monaten Überlassungsdauer: 0,0 BM

    (BM = Bruttomonatsgehälter)


    Das Bruttomonatsgehalt wird berechnet aus 1 /12 des Bruttojahresgehalts der vermittelten Person aus seinem Anstellungsverhältnisses mit dem Kunden einschließlich (ggf. anteiligen) Urlaubs – oder Weihnachtsgeldes, weitere Sonderzahlungen, Prämien oder Provisionen als auch geldwerter Vorteile.
     

  3. Das Vermittlungshonorar wird fällig im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Kunden und der betreffenden Person.

  4. Auf das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsprovision hat es keinen Einfluss, dass das Arbeitsverhältnis der NKV GmbH mir der betreffenden Person beendet wurde oder die betreffende Person zwischenzeitlich bei dem Kunden anderweitig eingesetzt wurde.

  5. Der Kunde ist gegenüber der NKV GmbH in Hinblick auf die Vertragsbegründung mit der betreffenden Person und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auskunftspflichtig. Der Kunde hat die NKV GmbH spätestens 3 Werktage nach Abschluss des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht umfasst auch die Auskunft über das zwischen Kunden und der betreffenden Person vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

  6. Der Kunde hat der NKV GmbH auf Verlangen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen eine Kopie des mit der betreffenden Person geschlossenen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen zu übersenden.

 

§ 9 Arbeitsschutz

  1. Der Zeitarbeitnehmer unterliegt während seines Einsatzes den für den Auftraggeberbetrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Auftraggeber. Dieser stellt sicher, dass der Zeitarbeitnehmer die betrieblichen Einrichtungen der Arbeitssicherheit ungehindert nutzen kann

  2. Der bereitgestellte Zeitarbeitnehmer wird vor Arbeitsaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes, die betriebsinternen Sicherheitsvorschriften und, sofern vorhanden, in das Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Systeme des Auftragsgebers eingewiesen. Für den Fall, dass der Zeitarbeitnehmer besonderen Beanspruchungen, Umgebungseinflüssen oder Gefährdungen ausgesetzt ist, informiert der Auftraggeber die NKV darüber vor Arbeitsaufnahme.

  3. Sofern für die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers eine persönliche Schutzausrüstung oder eine Gesundheitsuntersuchung erforderlich ist, informiert der Auftraggeber die NKV rechtzeitig hierüber. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung bzw. veranlasst die erforderliche Gesundheitsuntersuchung. Der Auftraggeber stellt ferner Maßnahmen der Ersten Hilfe sicher.

  4. Der Auftraggeber wird der NKV einen Arbeits- oder Wegeunfall des Zeitarbeitnehmers unverzüglich schriftlich melden. Die NKV wird eine vollständige Unfallanzeige gemäß § 193 SGB VII aufnehmen und an die für die NKV zuständige Berufsgenossenschaft weiterleiten. Der Auftraggeber erteilt der NKV und den beteiligten Berufsgenossenschaften die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Auskünfte.

  5. Der Auftraggeber räumt der NKV und deren Beauftragten das Recht ein, nach vorheriger Anmeldung ggf. auch mehrfach den Arbeitsplatz des Zeitarbeitsnehmers aufzusuchen.

 

$ 10 Verschwiegenheit / Datenschutz / Bonitäts- und Baubetriebsprüfung

  1. Der von der NKV bereitgestellte Zeitarbeitnehmer hat sich arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten des Auftragsgebers verpflichtet. Der Auftraggeber informiert die NKV vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, wenn für den Zeitarbeitnehmer aufgrund dessen Tätigkeit bei dem Auftraggeber das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG gilt. In diesem Fall wird die NKV den Zeitarbeitnehmer schriftlich gemäß § 5 BDSG auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichten und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bestimmungsgemäß oder zufällig bekanntwerdenden persönlichen Daten des Zeitarbeitnehmers vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass Dritten diese Daten nicht bekannt werden.

  3. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Daten von der NKV genutzt werden, um eine Bonitätsprüfung zu veranlassen und bei der SOKA-Bau und/oder der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu erfragen, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Baubetrieb im Sinne des § 1 b AÜG handelt.

  4. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG, Krellstraße 68, 32584 Löhne, zusammen, von der wir die benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Information zur Datenverarbeitung bei der Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1) oder unter https://www.creditreform.de/herford/datenschutz“

 

§11 Fälligkeit / Abrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

  1. Ein von der NKV gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachter Vergütungsanspruch wird – sofern nicht anders vereinbart – mit Zugang der Rechnungen zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Auftraggeber auf die jeweiligen Rechnungen hin keine vollständige Zahlung, gerät er unmittelbar mit Überschreiten der Fälligkeit nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung durch die NKV bedarf.
    NKV ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor zu verlangen. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. Der Abrechnung zugrunde liegt ein Stundennachweis, der dem Kunden am Ende jeder Woche vom Mitarbeiter zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Stundennachweis muss dem Mitarbeiter spätestens am Montag der Folgewoche gegengezeichnet zurückgegeben werden.

  2. Die NKV – Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Kunde darf den NKV-Mitarbeitern auch keine Lohn- oder sonstige Vergütungsvorschüsse gewähren. Zahlungen an die NKV-Mitarbeiter werden nicht anerkannt und können keinesfalls mit NKV-Forderungen verrechnet werden.

  3. Gegen die Ansprüche der NKV kann der Auftraggeber nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ebenfalls nur in den Fällen des Satz 1 zu.

  4. Kostenerstattung gemäß § 670 BGB: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir etwaige Ihnen mit der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen in unserem Hause oder dazugehörigen Geschäftsstellen verbundenen Kosten nicht übernehmen können.

 

§ 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für etwaige Leistungspflichten des Auftraggebers ist der Sitz der NKV.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckforderungen bei dem Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der NKV zuständig ist. Die NKV ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der NKV findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.

  2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1, jedoch nicht, soweit die Änderungen oder Ergänzungen Gegenstand einer individuellen Vereinbarung zwischen NKV und dem Auftraggeber sind.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Rahmenvereinbarungen möglichst weitgehend entspricht.

  4. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages.

 

Stand: 11.12.2023

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